Grillen in der Hausgemeinschaft
Ist das Grillen in der Wohnanlage erlaubt?
Grillen auf dem Balkon
Wenn das Wetter wieder schön wird, die Sonne scheint und man den Abend auf seinem Balkon gemütlich bei einem Steak oder einer Rostbratwurst ausklingen lassen möchte, dann muss man sich darüber im Klaren sein, dass es kein Recht auf diesen leckeren Schmaus in einer Wohnanlage gibt.
Bevor man sich also für den Balkon eine Holzkohlegrill anschafft, sollte man sehr gründlich den Mietvertrag studieren. Hier kann es sein, dass dies ausdrücklich verboten ist. Dann sollte man sich daran halten, um keinen größeren Ärger mit dem Vermieter zu riskieren oder gar eine Kündigung.
Ebenso verhält es sich mit den Nachbarn: Nur ein Mitmieter, der sich vom Geruch oder vom Rauch belästigt fühlt, reicht aus, um ein Bußgeld zu erhalten oder um eine Klage zu riskieren, damit dies in Zukunft unterbleibt. Hierbei ist keine Mehrheit der Mieter vonnöten.
Was sagt das Gesetz
Grundsätzlich gibt es gesetzlich kein eindeutiges Grillverbot in einer Wohnanlage. Trotz allem sind diverse Gerichtsentscheidungen bereits dazu getroffen worden, die regional sehr unterschiedlich ausfallen.
So darf beispielsweise im Land Berlin 20 bis 25 Mal je 2 Stunden bis 21 Uhr gegrillt werden, solange sich niemand belästigt fühlt (AG Schöneberg, AZ 3 C 545/96).
Die gesetzlichen Ruhezeiten regeln auch das Grillen bis 22 Uhr, jedoch entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass 4 Mal im Jahr sogar bis 24 Uhr das Grillen erlaubt ist. (OLG Oldenburg, AZ 13 U 53/02)
Das Landgericht München urteilte im Jahr 2003 gar, dass das Grillen von Nachbarn hingenommen werden muss und ein Nachweis derer für eine Störung erbracht werden muss, bevor etwas Gegenteiliges entschieden werden kann (LG München, AZ 15S 22735/03).
Als rechtskräftig ist ein Grillverbot durch den Vermieter zu betrachten. Hierbei kann auch nicht auf etwaige Imissionschutzgesetze verwiesen werden (LG Essen, AZ 10 S 438/01).
Das Amtsgericht Bonn legte fest, dass das Grillen auf dem heimischen Balkon einmal im Monat nur dann statthaft ist, wenn dies den Nachbarn 48 Stunden vorher bekannt gegeben worden ist (AG Bonn, AZ 6 C 545/96).
Das Gesetz gibt folgende Auskunft:
Art. 2 GG; § 536 BGB
“Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das wechselseitig gilt.
In einem Mehrparteienhaus hat der Vermieter darauf hinzuwirken, dass die Mieter in der Zeit von April bis September nur 1x im Monat grillen, wobei das Grillen 48 Stunden zuvor den anderen Mietern anzukündigen ist.”
Fazit ist, dass jegliche Entscheidungen durch Gerichte als Einzelfallentscheidungen anzusehen sind.
Alternativen Gasgrill und Elektrogrill
Verzichten Sie in einer Wohnanlage auf einen Holzkohlegrill und legen Sie sich einen Elektrogrill zu. Dieser entwickelt weniger Rauch, der von Mitbürgern meist als störend empfunden wird.
Übertreiben Sie Ihren Appetit auf Gegrilltes nicht, informieren Sie sicherheitshalber Ihre Nachbarn von Ihrem Vorhaben zu grillen oder laden Sie sie sogar ein. Nehmen Sie Rücksicht aufeinander, um jeglichen unnötigen Ärger mit Ihren Mitbewohnern oder Ihrem Vermieter zu vermeiden.